(1) Die Landesarbeitskommission erarbeitet einen Mehrjahresplan für die Beschäftigungspolitik; sie bedient sich dabei des fachlichen Beistands der Abteilung Arbeit. Der Mehrjahresplan führt im einzelnen die Adressaten und die Art der Maßnahmen an, einschließlich jener zur Förderung der Beschäftigung, die mit EG-Förderungsbeiträgen finanziert werden, ebenso die Kriterien für die Verteilung und das Ausmaß der allenfalls vorgesehenen Beiträge sowie die Art und Weise, wie die Maßnahmen durchgeführt, die Beiträge ausgezahlt und die Leistungen erbracht werden. Der Mehrjahresplan wird dem Landtag zur Kenntnis gebracht.2)
(2) Die Maßnahmen der EG zur Verwirklichung ihrer vorrangigen beschäftigungspolitischen Ziele werden nach der einschlägigen Regelung in den Dreijahresplan eingebaut.
(3) Der Plan wird der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt und nach demselben Verfahren jährlich auf den neuesten Stand gebracht, und zwar im Zusammenhang mit der Genehmigung des jährlichen Haushaltsvoranschlages.
(4) Durch die entsprechende Landesplanung werden die Maßnahmen der Beschäftigungspolitik und jene der Berufsausbildung aufeinander abgestimmt.