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In vigore al: 04/10/2016

Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 101)
Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Mai 1992, Nr. 19.
2)
Siehe auch Art. 13 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 26 (Im Dienst stehende Führungskräfte)

(1) Die Führungskräfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Auslaufränge gemäß Artikel 51 des L.G. Nr. 11/1981, eingestuft sind oder in das Auslaufverzeichnis gemäß Artikel 106 desselben Gesetzes oder Artikel 53 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 12, eingetragen sind, behalten ihre dienstrechtliche Stellung bei, vorbehaltlich dessen, was in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehen ist.

(2)48)

(3) Der Generaldirektor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Sekretariat des Landesausschusses vorgesetzt ist, bleibt für die Dauer seiner derzeitigen Beauftragung der in Artikel 4 vorgesehenen Generaldirektion vorgesetzt. Der Generaldirektor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion des Hauptkämmerers des Landes ausübt, behält seinen Dienstrang auf unbestimmte Zeit bei.

(4) Der Generalinspektor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion des Vizesekretärs der Landesregierung ausübt und dem Inspektorat für Gesetzes-, Rechts- und Vertragsangelegenheiten vorgesetzt ist, übernimmt auf unbestimmte Zeit die Funktion des Vizegeneraldirektors und wird der Abteilung Anwaltschaft des Landes vorgesetzt.

(5)48)

(6) Der Hauptkämmerer, die Abteilungsdirektoren, die Generalinspektoren und die Amtsdirektoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Abteilung oder gleichgestellten Organisationseinheit oder einem Amt auf unbestimmte Zeit vorstehen, werden mit Beschluß der Landesregierung einer Abteilung beziehungsweise seinem Amt vorgesetzt, deren Aufgaben sich mindestens teilweise mit der vorher geleiteten Organisationseinheit decken; dabei ist nach Möglichkeit den Erwartungen der Betroffenen zu entsprechen, die diese in der Frist von 30 Tagen ab Befragung äußern.

(7) Die Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Abteilung oder eine gleichgestellte Organisationseinheit oder ein Amt provisorisch, geschäftsführend oder stellvertretend leiten, üben ihre Funktionen bis zur ersten Besetzung der entsprechenden Direktionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes aus.

(8) Infolge der Rückkehr aus dem Wartestand wegen politischen Mandats des Beamten laut Absatz 4 wird für diesen der Auslaufdienstrang eines Vizegeneraldirektors errichtet. Die Beamten, welche während des Wartestands des Beamten laut Absatz 4 die Aufgaben eines Vizegeneraldirektors und eines Direktors der Abteilung Anwaltschaft des Landes wahrgenommen haben, werden gemäß den Modalitäten laut Artikel 14 zum Vizegeneraldirektor beziehungsweise zum Direktor der Abteilung Anwaltschaft des Landes ernannt.49)

(9)  Der Beamte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines geschäftsführenden Direktors der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel innehat, bleibt dieser Abteilung bis zur Implementierung der antikonjunkturellen Maßnahmen, die derzeit festgelegt werden, vorgesetzt, aber auf keinen Fall länger als bis zum 26. Oktober 2013.50)

(10)  Ab dem 1. Jänner 2010 wird der Beamte, der die Aufgaben des Koordinators der Landesmuseen wahrnimmt, zum Direktor der Abteilung Museen ernannt.50)

(11) Der Beamte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines geschäftsführenden Direktors der Landesabteilung Gesundheitswesen innehat, bleibt dieser Abteilung bis zum Abschluss der Neuordnung des Landesgesundheitswesens, aber auf keinen Fall länger als bis zum 31. Dezember 2013, vorgesetzt.51)

[(12)  Solange mit Landeskollektivvertrag nicht anders bestimmt wird, erfolgt für das Personal, das die Führungsaufgaben geschäftsführend ausübt, die Umwandlung der Funktionszulage in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie fixes und bleibendes Lohnelement im doppelten Ausmaß, und zwar ab Übernahme der gegenwärtigen Führungsaufgaben.] 50)52)

48)
Aufgehoben durch Art. 32 Absatz 4 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.
49)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
50)
Die Absätze 9 und 10 des Art. 26 wurden eingefügt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
51)
Die Absätze 11 und 12 des Art. 26 wurden hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
52)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 5 Absatz 9 (2. Teil) des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, Art. 26, den Absatz 12 hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.
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