In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

c) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 71)
Ordnung der Bezirksgemeinschaften

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.

Art. 7 (Personal)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 3 sind bezüglich dienstrechtlicher Stellung der Generalsekretäre der Bezirksgemeinschaften die für die Gemeindesekretäre geltenden einschlägigen Vorschriften und für die übrigen Bediensteten die Landesgesetze im Bereich Personal anzuwenden.

(2) Für die Ernennung zum Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft gilt die für die Gemeinden geltende Regelung der Ernennung zum Generalsekretär zweiter Klasse. Zum Wettbewerb zugelassen sind Bewerber gemäß Artikel 60 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 2/L, sowie leitende Beamte der Bezirksgemeinschaften mit einer effektiven Dienstzeit von wenigstens vier Jahren und der Befähigung gemäß Artikel 52 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 2/L.13)

13)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.