In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

c) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 71)
Ordnung der Bezirksgemeinschaften

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.

Art. 5 (Verordnungen)

(1) Unter Beachtung des Gesetzes und der Satzung beschließt die Bezirksgemeinschaft Verordnungen, in denen die Organisation der Ämter und der Dienste sowie der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse geregelt sind.

(2) Die Beschlüsse über die Genehmigung bzw. Änderung der Geschäftsordnung des Bezirksrates werden vom Bezirksrat mit den Stimmen der Mehrheit der zugewiesenen Ratsmitglieder genehmigt.11)

(3) Jeder Bürger kann gegen alle Beschlüsse während des Zeitraumes ihrer Veröffentlichung Einspruch beim Bezirksausschuss erheben. Die Modalitäten, die Fristen und die Verfahren zur Beantwortung der Einsprüche werden durch Verordnung festgelegt.11)

11)
Die Absätze 2 und 3 des Art. 5 wurden hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.