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In vigore al: 04/10/2016

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 32 (Grundbücherliche Regelung anhängiger Verfahren)  delibera sentenza

(1) Die Ausstellung des Enteignungs- oder des Belastungsdekretes für die Liegenschaften, auf denen öffentliche Bauten verwirklicht wurden, ist bewilligt, wobei von dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und von der Zahlung der Entschädigung abgesehen wird, sofern die Bauten seit mehr als 20 Jahre bestehen oder wenn diese aufgrund eines eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Enteignungsverfahrens gemäß gesetzlicher Bestimmungen, welche vor diesem Gesetz in Kraft waren, errichtet wurden. Die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen die von der Gerichtsbehörde anerkannten Rechte nicht.

(2) Das Dekret laut Absatz 1 bildet in jeglicher Hinsicht Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des entsprechenden Rechts.56)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 250 del 01.07.2005 - Espropriazione di immobili su cui insistono opere pubbliche ultraventennali senza pagamento di un indennizzo
56)
Art. 32 wurde angefügt durch Art. 36 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.