In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 21 (Ausschluß von Grundstücken)

(1) Die Artikel 19 und 20 sind nicht auf jene Grundstücksteile anwendbar, die vom Enteigner auf Antrag des Eigentümers gemäß Artikel 3 Absatz 5 erworben worden sind und nach Durchführung der Arbeiten verfügbar bleiben. 43)

(2) Wenn nicht die gesamte für die Ausführung der gemeinnützigen Vorhaben vorgesehene Fläche besetzt wurde, so kann Artikel 19 angewandt werden.

43)
Art. 21 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.