In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 20 (Bekanntmachung und Ansuchen)  delibera sentenza

(1) Die Grundstücke im Sinne des vorhergehenden Artikels 19 werden in einer an der Anschlagtafel der zuständigen Gemeinde für die Dauer von 90 Tagen zu veröffentlichender Kundmachung angegeben.

(2) Falls die Enteigneten oder ihre Rechtsnachfolger das Eigentum an den im Absatz 1 genannten Grundstücken wiedererwerben wollen, müssen sie eine ausdrückliche Erklärung abfassen, die dem Enteigner und dem Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung zuzustellen ist. Innerhalb von 30 Tagen ab der Preisfestsetzung müssen sie die Bezahlung vornehmen, sonst verfällt ihr Anrecht.42)

(3) Falls die obige Bekanntmachung nicht veröffentlicht wird, können sich die Eigentümer oder ihre Rechtsnachfolger an den Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung wenden, damit dieser mit Dekret erkläre, daß die Liegenschaften nicht mehr für die gemeinnützigen Vorhaben dienen.42)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 385 vom 27.08.2004 - Enteignung - verwaltungsrechtliche und gerichtliche Retrozession (Heimfallrecht) - Verjährung
42)
Die Absätze 2 und 3 wurden geändert durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.