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In vigore al: 04/10/2016

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 19 (Rückgabe der nicht verwendeten Grundstücke)  delibera sentenza

(1)Wenn ein Grundstück für die Durchführung eines Bauwerks oder eines gemeinnützigen Vorhabens enteignet wurde, jedoch nicht oder nur teilweise dafür verwendet wurde, haben die Enteigneten oder ihre Rechtsnachfolger, die Eigentümer der Liegenschaften sind, von welchen das enteignete Grundstück abgetrennt worden war, Anrecht auf Rückgabe innerhalb von zehn Jahren ab dem für den Abschluss der Arbeiten festgesetzten Termin.41)

(2)  Der Preis für diese Grundstücke wird auf der Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die im Enteignungsverfahren angewandt wurden, unter Berücksichtigung des Zustandes der Grundstücke zum Zeitpunkt der Rückgabe. Falls dies für die Betroffenen günstiger ist, kann der Rückgabepreis in Höhe der Enteignungsentschädigung gezahlt werden, wobei diese gemäß dem Index der Lebenshaltungskosten aufgewertet wird, der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlung der Enteignungsentschädigung und dem Tag der Festlegung des Rückgabepreises erhoben wurde. Vom Rückgabepreis werden gegen Vorlage entsprechender Unterlagen auf jeden Fall die Beträge abgezogen, die als Steuer in Zusammenhang mit der erhaltenen Entschädigung gezahlt wurden. Die Spesen und Gebühren in Zusammenhang und als Folge der Rückgabe gehen zu Lasten der enteignenden Körperschaft, sofern in einschlägigen Rechtsvorschriften nicht anders bestimmt wird41)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 385 vom 27.08.2004 - Enteignung - verwaltungsrechtliche und gerichtliche Retrozession (Heimfallrecht) - Verjährung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 21.12.1999 - Espropriazione per pubblica utilità - differenza tra retrocessione amministrativa e giudiziaria
41)
Art. 19 Absätze 1 und 2 wurden so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9. Siehe auch Art. 13 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.