(1)Wenn ein Grundstück für die Durchführung eines Bauwerks oder eines gemeinnützigen Vorhabens enteignet wurde, jedoch nicht oder nur teilweise dafür verwendet wurde, haben die Enteigneten oder ihre Rechtsnachfolger, die Eigentümer der Liegenschaften sind, von welchen das enteignete Grundstück abgetrennt worden war, Anrecht auf Rückgabe innerhalb von zehn Jahren ab dem für den Abschluss der Arbeiten festgesetzten Termin.41)
(2) Der Preis für diese Grundstücke wird auf der Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die im Enteignungsverfahren angewandt wurden, unter Berücksichtigung des Zustandes der Grundstücke zum Zeitpunkt der Rückgabe. Falls dies für die Betroffenen günstiger ist, kann der Rückgabepreis in Höhe der Enteignungsentschädigung gezahlt werden, wobei diese gemäß dem Index der Lebenshaltungskosten aufgewertet wird, der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlung der Enteignungsentschädigung und dem Tag der Festlegung des Rückgabepreises erhoben wurde. Vom Rückgabepreis werden gegen Vorlage entsprechender Unterlagen auf jeden Fall die Beträge abgezogen, die als Steuer in Zusammenhang mit der erhaltenen Entschädigung gezahlt wurden. Die Spesen und Gebühren in Zusammenhang und als Folge der Rückgabe gehen zu Lasten der enteignenden Körperschaft, sofern in einschlägigen Rechtsvorschriften nicht anders bestimmt wird41)