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In vigore al: 04/10/2016

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 17 (Bewilligung und Zustimmung)

(1) Handelt es sich bei der Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit um Sachen Minderjähriger, beschränkt Entmündigter, Entmündigter oder Verschollener oder solcher von juristischen und anderen Personen, denen nicht erlaubt ist, Liegenschaften frei zu veräußern, so ist für die Zwangsveräußerung dieser Sachen oder für die Auferlegung einer Dienstbarkeit keine besondere Bewilligung erforderlich, sofern Artikel 18 beachtet wird.

(2) Handelt es sich um Sachen von Körperschaften oder Anstalten, die der Aufsicht der Verwaltungsbehörde unterliegen, so muß für die Annahme, für die Antragstellung und für private Vereinbarungen die Zustimmung der Verwaltung eingeholt werden, wie dies für Vergleiche vorgesehen ist. Keine Zustimmung für die Annahme der Entschädigung ist erforderlich, wenn diese durch ein Gutachten des Landesamtes für Schätzungswesen festgesetzt wurde.