(1) Die Verwaltung dieses Gesetzes übernimmt für die Abteilung III das Amt Nr. 26 - "Amt für Fürsorge im Schul- und Hochschulbereich" - und für die Abteilung X das Amt Nr. 156/bis - "Amt für die Förderung der Zweisprachigkeit".
(2) Den obgenannten Ämtern werden zusätzlich folgende Aufgaben zugewiesen:
(3) Mit diesem Gesetz wird das Amt 156/bis gemäß L.G. vom 8. November 1983, Nr. 42, und zwar unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 13 desselben Gesetzes wie folgt umbenannt: "Amt für die Förderung der Zweisprachigkeit und der Fremdsprachen Nr. 181".
(4) An das obgenannte Amt Nr. 181 wird zusätzlich folgende Aufgabe zugewiesen - "Weiterbildung des Lehrpersonals für die zweite Sprache / Deutsch für die Schulen aller Schulstufen und Grade".
(5) Der Artikel 12 des L.G. vom 8. November 1983, Nr. 42 ist abgeschafft.
(6) Für die Bewältigung der Aufgaben dieses Gesetzes werden der Abteilung III und der Abteilung X jeweils folgende Dienststellen zugewiesen:
Abteilung III
Abteilung X
(7) In jeder Abteilung soll einer der Beamten der VII. Funktionsebene im Besitze einer angemessenen Kenntnis von Englisch sowie einer anderen Fremdsprache sein. 13)