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In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 19/bis (Haltung von Vögeln zu Zier- und Liebhaberzwecken)

(1) Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes kann bewilligen, daß einheimische Vögel der Familien der Finken, Ammern und Webern sowie exotische Vögel zu Zier- und Liebhaberzwecken gefangengehalten, ausgestellt, getauscht und vermarktet werden. Die Bewilligung kann besondere Vorschriften enthalten und Kontrollen, auch durch Beringung der Tiere, vorsehen.

(2) Die Kriterien für die Ausstellung der Bewilligung laut Absatz 1 und für deren eventuellen Widerruf sowie die entsprechenden Vorgansweisen werden von der Landesregierung festgelegt, die auch bestimmt, innerhalb welcher Frist Personen, die Vögel laut Absatz 1 besitzen, diese Tiere beim für die Jagd zuständigen Landesamt zu melden haben. Der Beschluß der Landesregierung ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.67)

(3) Die Bewilligung laut Absatz 1 ist nicht für den Handel und die Haltung von exotischen Vögeln erforderlich, die allgemein verbreitet und in Gefangenschaft leicht zu vermehren sind und die von der Landesregierung als solche festgelegt werden.68)

67)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
68)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 12 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.