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In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 18 (Wildfang und -verwendung)

(1) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann - nach Einholen des Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle - zu Forschungszwecken qualifiziertem Personal wissenschaftlicher Institute und Laboratorien, zoologischer Gärten und Naturparke sowie dem für die Jagd zuständigen Landesamt auf einen begründeten Antrag hin die Erlaubnis erteilen, bestimmte Exemplare von Säugetieren unter Beachtung der auferlegten Bedingungen zu fangen und zu verwenden.60)

(2) Wer beringte Vögel einfängt, auffindet oder tötet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung 9) oder im Gemeindeamt, auf dessen Gebiet sich der Vorfall zugetragen hat, zu melden; das Gemeindeamt wiederum hat das obengenannte Institut zu informieren.

60)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
9)
Art. 2 Absatz 19 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnung „staatliches Institut für Wildbiologie“ durch die Bezeichnung „Höhere Anstalt für Umweltschutz und Forschung“ ersetzt.