(1) Gemäß diesem Titel sind unter der Bezeichnung "Dienstleistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung" die gesundheitsbezogenen Leistungen zu verstehen, die auf Ansuchen und im Interesse einzelner erbracht werden, so daß solche Leistungen nicht einbezogen sind, die von Amts wegen und vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit oder von Personengruppen erbracht werden.
(2) Die Dienstleistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung werden in Leistungen unterteilt, die die Vorbeugung, Heilbehandlung, Rehabilitation und die Gerichtsmedizin betreffen; die Einzelbestimmungen über die Erbringung dieser Leistungen werden im Gesundheitsplan festgelegt.