Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Der Verlustbeitrag wird in der Regel in einmaliger Zahlung nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung zugewiesen; ausnahmsweise können während der Ausführung auf Grund des vom Assessorat für öffentliche Arbeiten festgestellten Baufortschrittes Vorschüsse bis zu Dreiviertel der Höhe des gewährten Beitrages zugewiesen werden; in diesem Falle wird das letzte Viertel des Betrages nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten überwiesen
(2) Der Jahresbeitrag wird, nach Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung, unmittelbar am 30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres der begünstigen Körperschaft oder der darlehensgewährenden Kreditanstalt entrichtet, falls die begünstigte Körperschaft bei dieser Anstalt ein Darlehen für die Finanzierung des Baues aufgenommen hat.
(3) Es kann außerdem die Aufnahme von Darlehen über Teilbeträge auf Grund der vom technischen Landesamt für öffentliche Arbeiten ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk versehenen Bescheinigungen über den Baufortschritt und der Dekrete der für die Enteignungen aus gemeinnützigen Gründen zuständigen Behörde und für die letzte Rate auf Grund der Bescheinigung über die Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung ermächtigt werden.