Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) Die Kurse können allgemeinen oder fachlichen oder spezialsierten Charakter haben: Die Ersten haben die allgemeine und grundlegende Ausbildung in den verschiedenen Zweigen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft zum Gegenstand; die Zweiten gewisse Tätigkeiten und Ausübungen in einzelnen Zweigen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft oder der ländlichen Hauswirtschaft; die Dritten die Dienstleistungen in einem gewissen Sektor einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen oder ländlich hauswirtschaftlichen Sondertätigkeit.
(2) Den Kursen allgemeiner oder fachlicher Natur können Spezialisierungskurse angeschlossen werden.