In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) LANDESGESETZ vom 14. August 1963, Nr. 111)
Sonderordnung des Landeslaboratoriums für Hygiene und Prophylaxe
1

siehe Durchführungsverordnung: D.P.L.A. Nr. 12/1970

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.

I. ABSCHNITT
Ordnung und Obliegenheiten des Laboratoriums

Art. 1

Das Laboratorium für Hygiene und Prophylaxe hat seinen Sitz in Bozen und wird nach den eigenen Bestimmungen des Einheitstextes der Gesundheitsgesetze und der allgemeinen Durchführungsverordnung, die mit kgl. Dekret vom 16. Jänner 1927, Nr. 155, genehmigt wurde, sowie den Bestimmungen dieser Sonderordnung geführt.

Art. 2

Das Laboratorium besteht aus zwei Sektionen:

  • a)  einer medizinisch-mikrographischen Sektion;
  • b)  einer chemischen Sektion.

Jede Sektion wird von einem Direktor geleitet.

Art. 3

Das Laboratorium gehört zum Befugnisbereich der Abteilung für Betreuung, Fürsorge und Gesundheitswesen der Landesverwaltung gemäß Artikel 10 Buchstabe d) der Ordnung der Ämter und des Personals der Landesverwaltung, die mit Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, festgelegt wurde.

Die fachliche Tätigkeit des Laboratoriums steht unter der Aufsicht des Provinzarztes gemäß Artikel 83 des Einheitstextes der Gesundheitsgesetze.

Art. 4

Die Betriebsausgaben des Laboratoriums gehen zu einem Drittel ihres Gesamtausmaßes zu Lasten der Landesverwaltung und zu den restlichen zwei Dritteln zu Lasten der Gemeinden der Provinz.

Die Aufteilung der Ausgaben, die von den Gemeinden gedeckt werden müssen, wird vom Landesausschuß auf Grund der in der letzten allgemeinen Volkszählung erfaßten Bevölkerungszahl vorgenommen.

Art. 5  delibera sentenza

Das Laboratorium führt die mikroskopischen, bakteriologischen und chemischen Untersuchungen des Wassers, das als Trinkwasser und zum Hausgebrauch dient, der Lebensmittel und der anderen Substanzen, Gegenstände, Erzeugnisse und Stoffe durch, die irgendwie in den Bereich der öffentlichen Hygiene fallen, um ihre Eigenart und ihre Echtheit, ihren Verunreinigungsgrad oder ihre Veränderungen oder Verfälschungen festzustellen. Das Laboratorium führt auch Untersuchungen durch, die die Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Hygiene und der öffentlichen Gesundheit betreffen können.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 507 del 30.12.1991 - Sanità -Qualità delle acque destinate al consumo umano - Decreto ministeriale disciplinante, oltre le norme tecniche, anche attività di vigilanza sull'applicazione del decreto stesso

Art. 6

Der medizinisch-mikrographischen Sektion stehen besonders jene Untersuchungen zu, die die Feststellung des Befundes und die Prophylaxe der Infektions-, Parasiten und Sozialkrankheiten betreffen sowie jene, die dazu beitragen, die Bekömmlichkeit der Nahrungsmittel und der Getränke festzustellen.

In die Zuständigkeit der medizinisch-mikrographischen Sektion fallen die klinisch-chemischen Untersuchungen, die diagnostische Schlüsse zur Folge haben und deshalb medizinische Kenntnisse zur genauen Bewertung der Ergebnisse erfordern, wie Urin-, Exsudat-, Transsudat-, Liquor- und Stuhluntersuchungen oder Blutzucker-, Reststickstoffbestimmungen und ähnliche.

Art. 7

Der chemischen Sektion obliegen besonders Untersuchungen und Beobachtungen auf chemischem, physikalischem und chemisch-physikalischem Gebiet, die die Hygiene und Prophylaxe berühren, sowie die Überwachung und die Bekämpfung der Betrügereien im Handel von Nahrungsmitteln, Getränken und jedes anderen Erzeugnisses, die die öffentliche Gesundheit betreffen, und die Kontrolle der Luftverunreinigung.

In die Zuständigkeit der chemischen Sektion fallen Analysen und chemisch-biologische Untersuchungen von besonderer Bedeutung, die keine diagnostischen Schlüsse erfordern.

Art. 8

Die beiden Sektionen müssen, obwohl sie verschiedene Zuständigkeitsbereiche haben, jedesmal zusammenarbeiten, sooft Untersuchungen sowohl auf chemischem als auch auf medizinischmikrographischem Gebiet notwendig sind.

Der Provinzarzt ist befugt, allfällige fachliche Zuständigkeitsfragen zwischen den beiden Sektionen zu schlichten und darüber zu wachen, daß der fachliche Dienst in der erforderlichen Zusammenarbeit abgewickelt wird.

Art. 9

Die zentralen Gesundheitsbehörden können die Hilfe des Laboratoriums zur Erfüllung der Erfordernisse der öffentlichen Hygiene und Prophylaxe gegen Rückzahlung der Spesen an die Landesverwaltung in Anspruch nehmen.

Die Amtsärzte bedienen sich des Laboratoriums im hygienisch-prophylaktischen Überwachungsdienst in ihren Amtsbereichen, in den gesetzlich vorgesehenen Formen.

Die Mütter- und Kinderberatungsstellen des Hilfswerkes für Mutter und Kind können zugusten von nicht fürsorgeberechtigten Personen unentgeltlich die Leistungen des Landeslaboratoriums in Anspruch nehmen 2).

2)

Ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 31. Juli 1967, Nr. 11.

Art. 10

Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten der Direktoren der Sektionen:

  • a)  fachliche Leitung der eigenen Sektion und die Verantwortung für Gutachten, Untersuchungen und Analysen, die in ihr durchgeführt werden;
  • b)  Unterfertigung von Berichten und fachlichen Befunden;
  • c)  Aufbewahrung des ihrer Sektion zugewiesenen Materials und der Einrichtungsgegenstände sowie Verantwortung für ihre Verwahrung und Instandhaltung;
  • d)  monatliche Vorlage einer zusammenfassenden Liste der durchgeführten Untersuchungen an die Provinzabteilung für Betreuung, Fürsorge, Hygiene und Gesundheitswesen und am Ende eines jeden Jahres Vorlage eines Berichtes über die allgemeine Tätigkeit; außerdem Vorlage der vorgeschriebenen statistischen Berichte an die Gesundheitsbehörden;
  • e)  Meldung der Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen, auch wenn sie für Privatpersonen durchgeführt wurden, an den Provinzarzt und an den gebietlich zuständigen Amtsarzt, sooft sich Maßnahmen zum Schutz der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit als notwendig erweisen;
  • f)  persönlich oder durch Beauftragung der von ihnen abhängigen Fachkräfte durchzuführende sanitäre Inspektionen oder Untersuchungen und Entnahmen von Material und Proben, sooft hierzu eine besondere fachliche Befähigung erforderlich ist;
  • g)  Aufbewahren einer genügenden Menge aller analysierten unverderblichen Proben für wenigstens drei Monate zwecks allfälliger Nachuntersuchung unter Anbringung der für ihre Erkennung notwendigen Angaben;
  • h)  Verhindern des Zutrittes Unbefugter in die Räume der Sektion;
  • i)  Unterbreitung von verwaltungstechnischen Vorschlägen an die Provinzabteilung für Betreuung, Fürsorge, Hygiene und Gesundheitswesen, die für die reibungslose Abwicklung der Dienste oder deren Verbesserung zweckmäßig erscheinen.

Art. 11

Die Direktoren der Sektionen können jene Untersuchungen vornehmen, die sie jeweils zur Erforschung der hygienischen und gesundheitlichen Lage oder zur Verbesserung von Arbeits- und Untersuchungsmethoden am zweckmäßigsten erachten.

Art. 12

Das Laboratorium kann, im Rahmen seiner Stiftungsbefugnisse, Untersuchungen und Analysen im Auftrag und im Interesse von Privaten gegen Bezahlung der vom Landesausschuß genehmigten Tarife durchführen.

Diese Tarife finden auch dann Anwendung, wenn die Untersuchungen von privaten und öffentlichen Körperschaften angefordert werden. 3)

Für allfällige Untersuchungen, die in den Tarifen nicht vorgesehen sind, bestimmt der Direktor der Sektion den Betrag durch Anwendung der für ähnliche Untersuchungen vorgesehenen Tarife.

Die Direktoren der Sektionen können Sondervereinbarungen mit Privaten oder Körperschaften vorschlagen.

3)

Ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 31. Juli 1967, Nr. 11.

Art. 13

Wer im eigenen Interesse um Untersuchungen und Analysen nachsucht, hat hierzu eine Probe der zu analysierenden Substanz, fachgerecht entnommen und in ausreichender Menge vorhanden, vorzulegen 4).

Er hat hierzu außerdem gut leserlich und genau seinen Namen und seine Anschrift sowie die Herkunft der zu analysierenden Substanz, die Art der gewünschten Untersuchung und die zu beantwortende Frage anzugeben 4).

Sollten die Untersuchungen, nach Ansicht des Direktors der Sektion, medizinisch-gesetzliche Folgen haben können, so muß die Indikationsstellung durch einen Vertrauensarzt des Ansuchenden erfolgen.

4)

Ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 31. Juli 1967, Nr. 11.

Art. 14

Die Bezahlung der für Untersuchungen im Interesse von Privaten in den Tarifsätzen festgelegten Beträge wird in der Regel zur Gänze bei der Abgabe der Proben vom Verwaltungsbüro der Sektion entgegengenommen, das die Empfangsbestätigung ausstellt und für die Einzahlung in die Landeskasse sorgt.

Jede Sektion muß ein Register der Einkünfte aus Untersuchungen im Interesse von Privaten führen.

Darin sind anzugeben: der Name des Zahlenden, die Anzahl der in seinem Interesse durchgeführten Untersuchungen, die Höhe des eingezahlten Betrages, das Datum der Einzahlung und die Nummer der Empfangsbestätigung.

Art. 15

Beide Sektionen verfügen über einen mit Beschluß des Landesausschusses festgelegten eigenen Fonds, der zur Ausbesserung des vorhandenen Materials und zum Ankauf gebräuchlicher Apparate, Geräte, Glaswaren, chemischer und biologischer Produkte, von Fachbüchern und Fachzeitschriften, Büromaterial, Wäsche und der erforderlichen Reinigungsmittel dienen soll.

Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Direktor der Sektion, der der Provinzabteilung für Finanzen und Vermögen, über die Abteilung für Betreuung, Fürsorge, Hygiene und Gesundheitswesen, die monatliche Abrechnung und die dazugehörigen Belege der einzelnen Ausgaben vorlegt.

Für Anforderungen, die die gewöhnliche Gebarung überschreiten, müssen die Direktoren der Sektionen der Abteilung für Betreuung, Fürsorge, Hygiene und Gesundheitswesen ein schriftliches und begründetes Ansuchen vorlegen, dem, falls es von fachärztlichem Belang ist, ein Gutachten des Provinzarztes beizulegen ist.

Art. 16

Das Verwaltungsbüro jeder Sektion führt ein Protokollregister der die Sektion betreffenden Akten und ein Register der angeforderten Untersuchungen.

Das Register der angeforderten Untersuchungen muß folgende Angaben in Tabellenform enthalten:

  • a)  die jährliche laufende Nummer der Untersuchung;
  • b)  das Eingangsdatum der Untersuchungsanforderung;
  • c)  die Bezeichnung des Amtes oder den Namen des Anfordernden;
  • d)  die Art der zu prüfenden Substanz;
  • e)  die Indikationsstellung;
  • f)  die kurzgefaßte Beschreibung der Ergebnisse der Untersuchungen und der Schlußfolgerungen;
  • g)  das Datum des Abganges des Befundes;
  • h)  den allfälligen Untersuchungsbetrag;
  • i)  das Datum der Einzahlung;
  • j)  allfällige Bemerkungen.

Art. 17

Die übliche Überprüfung der Akten und Register der Sektionen wird vom Leiter der Abteilung für Betreuung, Fürsorge, Hygiene und Gesundheitswesen der Landesverwaltung, in Zusammenarbeit mit dem Provinzarzt für die Akten und Register mit fachlichem Inhalt, durchgeführt.

II. ABSCHNITT
Technisches Personal, Laboranten, Verwaltungspersonal und untergeordnetes Personal des Laboratoriums 5)

5)

Abgedruckt unter Nr. XXIII - B/a.

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