(1) Im Zivilverfahren hat jede Partei das Recht, die Sprache zu wählen, in der sie ihre Verfahrensakte abfasst. Die Wahl ergibt sich aus der Abfassung in der einen oder in der anderen Sprache der verfahrenseinleitenden Schrift oder der Klagebeantwortung oder der gleichwertigen Akte.
(2) Sollten die verfahrenseinleitende Schrift und die Klagebeantwortung oder die gleichwertigen Akte in derselben Sprache abgefasst sein, so ist das Verfahren einsprachig. Andernfalls ist das Verfahren zweisprachig.
(3) Im zweisprachigen Verfahren verwendet jede Partei die von ihr gewählte Sprache. Die gerichtlichen Verfügungen werden in beiden Sprachen verkündet und abgefasst, sofern die daran interessierte Partei bis zur Verhandlung, in welcher der Erlass der Verfügung beantragt wird, nicht darauf verzichtet. Die Akte und Dokumente der Parteien werden in italienischer oder deutscher Sprache abgefasst, wobei keine Pflicht zur Übersetzung von Amts wegen und auf Kosten des Amtes besteht. Im zweisprachigen Verfahren können die Parteien, die nicht in der Provinz Bozen wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, innerhalb der Ausschlussfrist von dreißig Tagen ab der Übermittlung oder Hinterlegung von Akten und Dokumenten das Gericht darum ersuchen, diese ganz oder teilweise in die andere Sprache von Amts wegen und auf Kosten des Amtes übersetzen zu lassen. Das Gericht kann die von den Parteien hinterlegten Dokumente, die als offensichtlich unerheblich betrachtet werden, ganz oder teilweise von der Übersetzung ausschließen.
(4) Wenn sich der Dritte, dem der Streit verkündet wurde, der beigetretene Dritte oder der Rechtsnachfolger einer der Parteien mit einer Eingabe, die in einer anderen Sprache als der bis dahin verwendeten Verfahrenssprache abgefasst ist, in das Verfahren einlässt, werden die Bestimmungen über das zweisprachige Verfahren angewandt.
(5) Das Verfahren wird einsprachig fortgesetzt, wenn alle Parteien, die sich in das Verfahren eingelassen haben, erklären, dieselbe Sprache zu wählen. Die Erklärung wird von der Partei oder von ihrem besonders Bevollmächtigten in jeder Lage und Instanz des Verfahrens mündlich in der Verhandlung oder mittels eines unterzeichneten und den anderen Parteien zuzustellenden Schriftstückes abgegeben und ist unwiderruflich.
(6) Sollten mehrere Verfahren verbunden werden, die bis dahin einsprachig, aber in verschiedenen Sprachen geführt wurden, so können die Parteien, die sich in eines der Verfahren eingelassen haben, der im anderen Verfahren gewählten Sprache zustimmen. Die Erklärung über die Zustimmung wird von der Partei oder von ihrem besonders Bevollmächtigten in jeder Lage und Instanz des Verfahrens mündlich in der Verhandlung oder mittels eines unterzeichneten und den anderen Parteien zuzustellenden Schriftstückes abgegeben. Die Erklärung über die Zustimmung ist unwiderruflich.
(7) Im zweisprachigen Verfahren werden die Äußerungen der Parteien in der von ihnen gewählten Sprache protokolliert. Das Protokoll muss zweisprachig abgefasst werden, wenn die daran interessierte Partei oder ihr besonders Bevollmächtigter es ausdrücklich im Laufe der Verhandlung beantragt.
(8) Die auf Antrag einer Partei zugestellten Akte und Dokumente sind in die italienische oder in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn der Empfänger innerhalb der Ausschlussfrist von fünfzehn Tagen ab der Zustellung die Übersetzung beantragt, und zwar mit einer der antragstellenden Partei über den Gerichtsvollzieher zuzustellenden Akte; die Übersetzung der Akte und der Dokumente von Seiten einer Partei ist innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage in der für das Original vorgeschriebenen Art und Weise zuzustellen. Der Antrag auf Übersetzung unterbricht die Fristen, die ab der Zustellung der Übersetzung wieder zu laufen beginnen. Diese Regelung gilt auch für die ohne vorheriges rechtliches Gehör erlassenen Verfügungen und für die diesbezüglichen Rekurse. In außerordentlichen Dringlichkeitsfällen kann das Gericht auf Antrag einer Partei die vorläufige Vollstreckung, auch solange die Frist noch läuft, genehmigen.
(9) Den Akten und Dokumenten in deutscher Sprache, die außerhalb des Gebietes der Provinz Bozen zugestellt werden, ist die Übersetzung in die italienische Sprache beizulegen.
(10) Sowohl im einsprachigen als auch im zweisprachigen Verfahren werden die Zeugen in der von ihnen gewählten Sprache vernommen und sie antworten in derselben, wobei das Protokoll in dieser Sprache abgefasst wird. Die Aussagen, die in der von den Zeugen gewählten Sprache protokolliert werden, werden von Amts wegen und auf Kosten des Amtes übersetzt, wenn die daran interessierte Partei oder ihr besonders Bevollmächtigter es im Laufe der Verhandlung beantragt.
(11) Sowohl im einsprachigen als auch im zweisprachigen Verfahren verwendet der Sachverständige die von ihm gewählte Sprache. Sein Bericht wird von Amts wegen und auf Kosten des Amtes übersetzt, wenn die daran interessierte Partei oder ihr besonders Bevollmächtigter es ausdrücklich innerhalb der Ausschlussfrist von dreißig Tagen ab der Mitteilung über die Hinterlegung beantragt.
(12) Im einsprachigen Verfahren werden die Urteile und die anderen gerichtlichen Verfügungen in der Verfahrenssprache abgefasst. Im zweisprachigen Verfahren werden die Urteile in italienischer und deutscher Sprache abgefasst, sofern die daran interessierte Partei nicht darauf verzichtet. Der Verzicht muss von den Parteien oder von ihren besonders Bevollmächtigten bis zur Verhandlung, in welcher die Anträge festzulegen sind, formuliert werden. Für die zweisprachige Abfassung der Urteile und der anderen Verfügungen kann sich das Gericht von den Dolmetschern/Übersetzern, die dem Gerichtsamt zugeteilt sind, unterstützen lassen. Die in den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Urteile und der anderen Verfügungen von Seiten des Gerichts gelten als eingehalten, wenn innerhalb derselben der in einer der beiden Sprachen abgefasste Entwurf in der Kanzlei hinterlegt wird.25)