(1) Die Provinz verfügt die Änderungen der Lehr- und Prüfungspläne sowie der Unterrichtszeiten einschließlich der Einführung neuer Unterrichtsfächer für die Schulen einer jeden Sprachgruppe. Die entsprechenden Vorhaben werden dem Minister für den öffentlichen Unterricht zur Einholung des im Artikel 19 Absatz 8 des Statutes vorgesehenen Gutachtens des Obersten Rates für den Öffentlichen Unterricht mitgeteilt. Zu diesem Zweck wird der Oberste Rat durch Vertreter der Provinz ergänzt, die der betreffenden Sprachgruppe angehören. Für den Erhalt des genannten Gutachtens ist der Artikel 16 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, anzuwenden.
(2) Die Provinz verfügt die Änderungen gemäß Absatz 1 mit eigenem Gesetz bzw. auf der Grundlage der eigenen Gesetzesbestimmungen. Sofern genannte Änderungen keine staatlichen Bestimmungen mit Gesetzeskraft betreffen, werden diese von der Provinz mit eigener Maßnahme nach Anhören des Ministeriums für Unterricht, Universität und Forschung unter Beachtung des Absatzes 1 verfügt.
(3) Im Rahmen der Einheitlichkeit der Landesschulordnung gemäß Artikel 19 des Statuts sorgt die Provinz dafür, daß nach Anhören des Hauptschulamtsleiters oder des für eine jede der Sprachgruppen zuständigen Schulamtsleiters auf der Grundlage von fachspezifischen Recherchen die Lehrmethoden erarbeitet werden, die in besonderem Maße den kulturellen und sprachlichen Erfordernissen der verschiedenen Sprachgruppen entsprechen bzw. in dieser Hinsicht besonders geeignet sind.
(4) Die Provinz trifft geeignete Maßnahmen, um die schulische Ausbildung von Schülern, die als italienische Staatsbürger von Schulen außerhalb der Provinz Bozen kommen, auf die Lehrpläne gemäß Absatz 1 abzustimmen.8)