(1) Die mit diesem Dekret unvereinbaren Gesetzesbestimmungen werden im Gebiet der Provinzen Trient und Bozen nicht angewandt.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.