(1) Im Sinne und in den Grenzen der Artikel 8, 9 und 16 des Statutes werden den autonomen Provinzen Trient und Bozen für das jeweilige Gebiet die Befugnisse auf dem Sachgebiet Energie übertragen, und zwar sowohl die direkt von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch die durch die öffentlichen Körperschaften und Anstalten gesamtstaatlichen oder provinzübergreifenden Charakters ausgeübten, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 3. Die Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381 und dieses Dekretes bleiben aufrecht.
(2) Die Befugnisse auf dem Sachgebiet "Energie" gemäß Absatz 1 betreffen die Suche nach und die Erzeugung, Speicherung, Erhaltung, den Transport und die Verteilung jedweder Art von Energie, unbeschadet der Bestimmungen dieses Dekretes.
(3) Dem Staat bleiben die nachstehenden Befugnisse und Aufgaben vorbehalten:
(4) Die im Rahmen der Befugnisse gemäß Absatz 3 Buchstabe c) zu treffenden Maßnahmen bedürfen der Einholung der Stellungnahme der gebietsmäßig zuständigen Provinz, und zwar gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 auch in bezug auf das gesamtstaatliche Übertragungsnetz.3)