(1) Von den Provinzen werden die Verwaltungsfunktionen einschließlich jener der Aufsicht und Kontrolle ausgeübt, die bisher den Zentral- und Außenstellen des Staates und der Region hinsichtlich der örtlichen Körperschaften, Konsortien, Anstalten und Organisationen zustanden, welche in den Provinzen auf den Sachgebieten nach diesem Dekret tätig sind.
(2) Bei Auflösung von örtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf den Sachgebieten gemäß diesem Dekret tätig sind, so hat das Landesgesetz den Status des Personals unter Wahrung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Vermögenslage zu regeln.