Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Von den Provinzen Trient und Bozen werden die Aufgaben der Staatsorgane hinsichtlich der Schulpatronate und der provinzialen Konsortien der Schulpatronate nach dem Gesetz vom 4. März 1958, Nr. 261, ausgeübt.
(2) Außerdem werden von den obgenannten Provinzen die Verwaltungsfunktionen der Staatsorgane hinsichtlich der anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten, Institutionen und Organisationen ausgeübt, die auf dem Sachgebiet nach Artikel 1 tätig sind.
(3) Werden mit Landesgesetz die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Körperschaften aufgelöst, so geht deren Personal auf die Provinzen über, wobei es die erreichte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in vollem Maße beibehält. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen werden in das Vermögen der Provinzen übertragen.