(1) Die vom Staat erlassenen allgemeinen Bestimmungen über die Devisenkontrolle gelten auch in der Region.
(2) Der Staat bestimmt jedoch für den Einfuhrbedarf der Region einen Teil der Aktivdifferenz zwischen den Devisen, die aus den Ausfuhren von Trentino-Südtirol stammen, und jenen, die für die Einfuhr verwendet wurden.