(1) Die gesetzesvertretenden Dekrete, die die Durchführungsbestimmungen zum Statut enthalten, werden - außer in ausdrücklich vorgesehenen Fällen - innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, erlassen.
(2) Wenn die beiden im vorhergehenden Artikel genannten Kommissionen nicht innerhalb der ersten achtzehn Monate ihre endgültige Stellungnahme zu den Entwürfen der Durchführungsbestimmungen ganz oder teilweise abgegeben haben, so erläßt die Regierung innerhalb der darauffolgenden sechs Monate die Dekrete ohne Stellungnahme der Kommissionen.
(3) Mit Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, zu erlassen sind, werden die im Artikel 68 dieses Statutes genannten Güter, die an die Provinzen übergehen, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zu deren Übergabe festgesetzt.