(1) Das Land kann das Zentrum selbst oder durch eine Gesellschaft mit hundertprozentiger Beteiligung des Landes führen.
(2) Dem Betreiber steht die funktionale Führung und wirtschaftliche Nutzung des Zentrums zu. Der Betreiber:
(3) Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben muss sich der Betreiber an die vom Land erteilten Richtlinien halten.