(1) Im Schulbau müssen schallschutztechnische und raumakustische Vorrichtungen vorgesehen werden. Der akustische Komfort, geringer Grundgeräuschpegel und klare Verständigung sind unabdingbare Vorraussetzung für die Unterrichtstätigkeit, so bei der Vermittlung, Aufnahme und Verarbeitung von Lerninhalten. Ein angenehmes akustisches Ambiente erleichtert das Sprechen und Zuhören, verbessert die Kommunikation zwischen Lehrpersonen und Schüler/Schülerinnen und fördert die Konzentration und Aufmerksamkeit.
(2) In Lehr- und Lernräumen, Musikräumen, Auditorien und Turnhallen muss eine für den Unterricht geeignete Akustik mit guter Sprachverständlichkeit geschaffen werden. In Gemeinschaftsräumen, wie z.B. Bibliotheken, Aufenthalts-, Pausen- und Vorräumen sowie Mensen ist eine akustisch beruhigte Raumatmosphäre vorzusehen. Ebenso sind durch bauliche Maßnahmen Störgeräusche, welche von Außen, aus benachbarten Räumen und von Betriebslärm herrühren, auszuschalten oder auf zulässige Mindestwerte zu bringen.
(3) Unter Berücksichtigung der Anforderungen laut Absatz 2 sind die primäre bauliche Struktur, das heißt die geometrische Gestaltung der Räume, die Sekundärstruktur, das heißt die Gestaltung der Wände und Decken, und die Ausstattung der Schulräume auszuführen nach:
- dem Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 05. Dezember 1997, Nr. 417, „Festlegung schallschutztechnischer Anforderungen an Gebäude“,
(4) Zur Erreichung des vorgegebenen Qualitätsstandards werden als Bezug die Schweizerischen Richtlinien SGA - SSA, „Akustik von Schulzimmern und anderen Räumen für die Sprache“ vom 11.03.04 berücksichtigt. Die Nachhallzeit in den Lehr- und Lernräumen wie Klassenräume, Fachunterrichtsräume, Gruppenräume, Seminarräume, Hörsäle, Tagungsräume und Konferenzräume ist in der DIN 18041 nach dem Stand der Technik festgelegt.
(5) In Räumen mit erhöhtem Geräuschpegel müssen geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Schalldrucks getroffen werden.