(1) Die Facharztausbildung kann bei den Strukturen des Landesgesundheitsdienstes absolviert werden, die ordnungsgemäß als Ausbildungseinrichtungen akkreditiert wurden.
(2) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 entspricht den auf staatlicher Ebene vorgegebenen Kriterien gemäß Artikel 37 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. August 1999, Nr. 368, in geltender Fassung.
(3) Die Auswahlverfahren werden unter Beachtung der Bestimmungen über die Personalauswahl im Bereich der lokalen öffentlichen Körperschaften eingeleitet.