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In vigore al: 04/10/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 9 (Zuweisungspreis)

(1) Der Zuweisungspreis ist der vom Landesschätzamt - unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft lastenden gesetzlichen Verpflichtungen - festgelegte Marktwert. Für Flächen innerhalb von neu zu realisierenden Gewerbegebieten, welche noch nicht bebaut sind, bezieht sich der geschätzte Marktwert auf nicht erschlossene Flächen.

(2) Grundlage für die Berechnung der Sanktionen laut Artikel 50 des Landesraumordnungsgesetzes ist der Zuweisungspreis. Dieser wird

  1. um die von der zuweisenden Körperschaft direkt oder vom Land für den Ankauf der Fläche allfällig gewährten Beiträge reduziert,
  2. um die vom Zuweisungsbegünstigten getragenen Erschließungskosten erhöht.