(1) Die Bestellung von Miteigentumsgemeinschaften und Teilungen im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Landesraumordnungsgesetzes ist auch in Funktion der Ansiedelung von Unternehmen auf Grundlage des Vertragsverfahrens laut Artikel 51 desselben Gesetzes möglich.
(2) Die materielle Teilung der Liegenschaften erfolgt auf Vorschlag der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft unter Berücksichtigung der Raumplanungserfordernisse und der rationellen Nutzung der Flächen.