(1) Nach Zahlung der Kaution laut Artikel 12 und nach Unterzeichnung der Benutzungsbedingungen erteilt der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin die Ermächtigung zur Benutzung der Sachen laut Artikel 1.
(2) Die Ermächtigung zur Benutzung von Gebäuden der Berufsschulen und von jenen der Fachschulen der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung wird vom Direktor bzw. von der Direktorin der betreffenden Schule erteilt.
(3) Die Ermächtigung zur Benutzung der überschulischen Sportanlagen und -einrichtungen wird vom Verwahrer bzw. von der Verwahrerin der betreffenden Struktur erteilt.
(4) Die Ermächtigung wird erteilt:
(5) Die Ermächtigung gilt für höchstens ein Jahr und verpflichtet den Inhaber,
(6) Der Ausfall der Tätigkeit muss mindestens einen Tag vorher mitgeteilt werden.