(1) Dem Beihilfeantrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Beschreibung der Vorhabensphasen, Geschäftsplan und Angabe des bzw. der Verantwortlichen des Vorhabens,
- Investitionsplan und Plan der mit dem Vorhaben verbundenen Kosten,
- vorgesehene Dauer des Vorhabens,
- Anzahl und Bezeichnung der in Südtirol geschaffenen Arbeitsplätze,
- Kostenvoranschläge, getrennt nach internen und externen Kosten,
- Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde über die Unternehmensgröße (kleines, mittleres oder großes Unternehmen),
- im Falle der Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen laut Artikel 14 unterzeichnete Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antrag stellenden Subjekts, in der er sich verpflichtet, den Rahmen von 200.000,00 Euro im Dreijahreszeitraum laut Artikel 14 Absatz 2 nicht zu überschreiten,
- im Falle einer Kooperation Absichtserklärung oder Kooperationsvertrag über die Aufteilung von Kosten und Nutzen zwischen den Kooperationspartnern,
- jedes weitere in der Ausschreibung laut Artikel 25 oder vom Landesamt für Innovation, Forschung und Entwicklung für die Bewertung des Vorhabens vorgeschriebene Dokument.
(2) Unvollständige oder innerhalb der vom zuständigen Amt angegebenen Fristen nicht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
(3) Bei Anträgen auf Beihilfe für Ausbildungskosten muss die Beschreibung des Vorhabens laut Absatz 1 Buchstabe a) Profil und Anzahl des einbezogenen Personals sowie der Referenten und Referentinnen enthalten.
(4) Bei Anträgen auf Beihilfe für Beratungskosten muss die Beschreibung des Vorhabens laut Absatz 1 Buchstabe a) Profil und Anzahl der Berater und Beraterinnen enthalten.
(5) Bei Anträgen auf Beihilfe für Vorhaben zur Einführung von Prozess- oder Produktinnovationen muss aus der Beschreibung des Vorhabens laut Absatz 1 Buchstabe a) Folgendes hervorgehen:
- die Betriebsinnovation ist an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken (ICT) zur Änderung der Betriebsorganisation geknüpft,
- die Innovation ist in Form eines Projekts mit einem benannten und qualifizierten Projektleiter bzw. einer benannten und qualifizierten Projektleiterin konkretisiert und die Projektkosten sind ausgewiesen,
- das Projekt führt, im Falle eines Erfolgs, zur Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, -verfahrens oder -konzepts, das systematisch wiederholt und gegebenenfalls zertifiziert und patentiert werden kann,
- die geplante Prozess- oder Betriebsinnovation führt, gemessen am Stand der Technik im betreffenden Wirtschaftszweig, eine Neuheit ein oder bewirkt eine wesentliche Verbesserung. Dem Projekt muss eine genaue Beschreibung der Innovation beigelegt werden, die mit den von den anderen Unternehmen im selben Wirtschaftszweig angewandten Prozess- oder betrieblichen Techniken verglichen wird,
- das Projekt trägt ein eindeutiges Maß an Risiko in sich. Dieses Risiko kann beispielsweise anhand der Projektkosten bezogen auf den Unternehmensumsatz, der für die Entwicklung der Prozessinnovation erforderlichen Zeit, der von der Prozessinnovation erwarteten Gewinne gemessen an den Projektkosten, und der Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs nachgewiesen werden.
(6) Den Beihilfeanträgen betreffend Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) oder b), die von Großunternehmen oder zeitweiligen Zusammenschlüssen von Unternehmen, Kartellen oder Kartellgesellschaften, an denen Großunternehmen Beteiligungen halten, realisiert werden, müssen geeignete Unterlagen beigefügt werden, die die Zusätzlichkeit des Vorhabens, gemessen an der vom Antragsteller ohne Beihilfe durchgeführten Forschungstätigkeit, nachweisen; der Anreizeffekt der Beihilfe muss aus der Steigerung von wenigstens einem der folgenden Faktoren resultieren: Umfang des Vorhabens , Reichweite, Realisierungstempo oder in Forschung und Entwicklung aufgewendete Mittel.
(7) Die dem Antrag beigefügten Unterlagen müssen vom gesetzlichen Vertreter des beantragenden Subjekts unterzeichnet sein.