Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die elektronischen Anweisungen, welche sich auf eine Vielzahl von Begünstigten beziehen, wie diejenigen, die die Auszahlung der Gehälter an das Landespersonal oder andere Vergütungen mit fixem Fristablauf wie Pensionen an Zivilinvaliden betreffen, werden kumulativ nach Ausgabenkapiteln ausgestellt und müssen die Summe der zu bezahlenden Brutto- und Nettobeträge sowie die angewandten Rückbehalte beinhalten.
(2) Um die Bezahlung der Vergütungen laut Absatz 1 zu ermöglichen, muss der Inhaber der entsprechenden Daten, dem Schatzmeister die detaillierte Liste der Begünstigten, die zustehenden Nettobeträge und die jeweiligen Zahlungsmodalitäten auf elektronischem Datenträger zukommen lassen.
(3) Der Schatzmeister überprüft, ob die Gesamtsumme der übermittelten und zu bezahlenden Nettobeträge mit der auf dem externen Datenträger laut Absatz 2 übermittelten Summe übereinstimmt.