Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die elektronische Anweisung ersetzt jeweils:
(2) In Folge der Unterzeichnung mit digitaler Unterschrift werden die elektronischen Anweisungen unverzüglich und automatisch dem Schatzmeister übermittelt und ihm zur Verfügung gestellt.
(3) Mit Verwendung der elektronischen Anweisung seitens der bevollmächtigten Beamten wird von der Ausstellung der Gutschriftanweisungen laut Artikel 52 Absatz 4 der Bestimmungen über den Haushalt abgesehen.
(4) Ist ein telematischer Austausch der Daten bezüglich Anweisungen, welche an den Schatzmeister bereits gesendet oder noch zu senden sind, nicht möglich, geht das Land gemäß dem Einvernehmensprotokoll laut Artikel 9 vor.