Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die elektronischen Flüssigmachungen von Beiträgen oder anderen finanziellen Leistungen welcher Art auch immer werden nachträglich stichprobenweise von der Landesabteilung Finanzen und Haushalt kontrolliert. Dabei wird festgestellt, ob sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 3 der Bestimmungen über den Haushalt aus buchhalterischer Sicht korrekt sind.
(2) In jedem Haushaltsjahr werden in jeder einzelnen Abteilung mindestens 6 Prozent der elektronischen Flüssigmachungen kontrolliert, die von den einzelnen Organisationsstrukturen des Landes verfügt wurden. Diese Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe eines automatisierten Systems ermittelt, in welches sämtliche finanziellen Leistungen eingegeben werden, die die genannten Stellen ausgezahlt haben.
(3) Das Verfahren laut Absatz 2 wird auch für die Verwaltungsabrechnungen betreffend die Ökonomatsdienste im Sinne von Artikel 54 der Bestimmungen über den Haushalt, angewandt.3)
Die Art. 3/bis, 3/ter und 3/quater wurden eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 30. August 2010, Nr. 28.