Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die elektronische Zahlungsanweisung kann nur für die Korrektur der Zahlungsmodalitäten und anderer nicht wesentlicher Elemente richtig gestellt werden.
(2) Für die vom Schatzmeister gebuchte elektronische Einhebungsanweisung ist die Funktion der Richtigstellung nicht vorgesehen.
(3) Die Richtigstellung laut Absatz 1 muss vor Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung über das Finanzjahr, in welchem die Zahlungsanweisung ausgestellt wurde, erfolgen.