Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Juli 2007, Nr. 29.
(1) Die Raucherräume müssen als solche gekennzeichnet und so errichtet werden, dass sie von den anderen angrenzenden Räumen, in denen das Rauchen verboten ist, getrennt sind. Die Summe der Flächen der Raucherräume muss jedenfalls kleiner sein als die Summe der Flächen jener Räume, die den nicht rauchenden Personen vorbehalten sind. Die Raucherräume müssen folgende strukturelle Voraussetzungen einhalten: