Kundgemacht im A.Bl. vom 21. September 2004, Nr. 38.
(1) Nach Eintragung eines Neugeborenen oder eines adoptierten Kindes in das Melderegister prüft die Wohnsitzgemeinde der Mutter beziehungsweise der Adoptivmutter, ob diese die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes beziehungsweise zum Zeitpunkt der Adoption besitzt.
(2) Die Gemeinde übermittelt der Landesabteilung Sozialwesen die für die Auszahlung des Geburtengeldes notwendigen Daten.
(3) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Daten verfügt der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen die Auszahlung des staatlichen Geburtengeldes.