Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 2003, Nr. 5.
(1)Gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, müssen die Verantwortlichen der Gebarungen außerhalb des Haushalts der Abteilung Finanzen und Haushalt bis zum 31. März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres die Abschlussrechnung über die Fondsführung zur Überprüfung der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit vorlegen.
(2)Der Abschlussrechnung sind die Belege über die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung und die diesbezügliche Anlagen beizulegen.2)
(3)Die Abschlussrechnung zeigt, in gleichartige Operationen oder Maßnahmen gegliedert, die in der Anlage angeführten Elemente auf.
(4) Die Überprüfung laut Absatz 1 kann auch durch eine Stichprobenkontrolle der Belege durchgeführt werden, nach Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden. In diesem Falle werden diese Belege nach Anforderung der Landesabteilung Finanzen und Haushalt nachträglich übermittelt.3)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. November 2008, Nr. 66.
Art. 4 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 20. November 2008, Nr. 66.