(1) Bei unterlassener oder verspäteter Entrichtung der Steuer wird die Strafe laut Artikel 21/octies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, verhängt.
(2) Auf den nicht entrichteten oder verspätet entrichteten Steuerbetrag fallen Verzugszinsen an, die dem Land zustehen und zum gesetzlichen Satz nach Tagen berechnet werden, und zwar ab einem Tag nach Ablauf der Fälligkeitsfrist der Steuerschuld bis zum Tag an dem die Zahlung erfolgt.
(3) Sofern von diesem Artikel nicht ausdrücklich geregelt, werden die Bestimmungen von Artikel 21/quater bis Artikel 21/terdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, angewandt.
(4) Das Strafgeld und die Verzugszinsen werden nach Selbstberechnung durch den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige vom Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters und von den zur Eintreibung der Steuer ermächtigten Subjekten und, in allen anderen Fällen, vom Landesamt für Abgaben eingetrieben.