Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juni 2002, Nr. 24.
(1) Vorbehaltlich dessen, was in Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, vorgesehen ist, bedient sich die Landesverwaltung ab dem Jahr 2002 zur Feststellung, Einhebung und Verbuchung der Landesumschreibungssteuer des Verwalters des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters (PRA), indem sie eine entsprechende Vereinbarung in Beachtung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Modalitäten und Bedingungen schließt.