Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2000, Nr. 41.
(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht festgelegt ist, werden die für Konservatorien geltenden Bestimmungen angewandt.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.