Kundgemacht im A.Bl. vom 20. April 1999, Nr. 19.
(1) Diese Verordnung bestimmt das Lehrprogramm des dreijährigen Vollzeitkurses für Kfz-Mechaniker/in, sowie die Prüfungsordnung zum Erwerb der entsprechenden Berufsqualifikation an den Landesberufsschulen in italienischer Sprache im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40.
(1) Die beruflichen Kompetenzen, die Ausbildungsziele, die Zugangsvoraussetzungen des Lehrprogramms, die Dauer des Kurses und der einzelnen Module, die vorgesehenen Unterrichtsfächer sowie die Prüfungsordnung werden im Ausbildungsprojekt in Anlage 2) festgelegt.
Die dem Dekret beigelegten Prüfungsprogramme werden nicht abgedruckt.
(1) Die Bestimmungen laut vorliegender Verordnung sind ab dem ersten Ausbildungsjahr des dreijährigen Lehrgangs im Bildungsjahr 1998/99 wirksam.
Vorliegendes Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, muß die enthaltenen Bestimmungen befolgen und für deren Befolgung sorgen.