Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Jänner 1995, Nr. 2.
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren, nach dem die Landesregierung gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 2. Juli 1993, Nr. 13, Beiträge und Beihilfen an Personen, Körperschaften, Gesellschaften und Vereine für Untersuchungen, Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten im Sachbereich Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz sowie Maschinen-, Anlagen- und Gerätesicherheit gewährt.