Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Die von der Landesregierung ernannten Rechnungsprüfer haben die Aufsicht über die Finanz- und Vermögensgebarung des Instituts und führen die hierzu notwendigen Kontrollen über die Buchführung sowie Kassaprüfungen durch, worüber ein Protokoll anzufertigen ist. Alljährlich erstattet es dem Direktorium einen Bericht zur Rechnungslegung. Allfällige Einwände sind der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Rechnungsprüfer wählen in ihrer ersten Sitzung unter den Hauptmitgliedern ihren Vorsitzenden.
(3) Die Hauptmitglieder unter den Rechnungsprüfern werden auf Wunsch zu den Sitzungen des Direktoriums eingeladen, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen können.