Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Die Ankäufe, die den Betrag von fünf Millionen überschreiten, müssen Gegenstand eines eigenen Beschlusses des Direktoriums sein. Der Beschluß muß auch die Kapitel, denen die Ausgaben angelastet werden, angeben.
(2) Die Ankäufe werden so getätigt, daß die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und einer verantwortungsvollen Verwaltung gewahrt bleiben.