(1) Die Dienststelle für Pädagogische Forschung, Schulversuche und didaktische Erneuerung hat die Aufgabe, Untersuchungen im pädagogischen, methodisch-didaktischen, soziokulturellen Bereich durchzuführen, Entwicklungen im Schulbereich zu verfolgen und einschlägige Untersuchungen durchzuführen.
(2) Alle von der Dienststelle durchgeführten Forschungsvorhaben sollen sich an schulpraktischen Bedürfnissen orientieren und zur didaktischen Erneuerung beitragen.
(3) Die Dienststelle betreut auch Forschungsprojekte, die in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen oder mit Personen, die nicht zum Pädagogischen Institut gehören, durchgeführt werden.
(4) Die Dienststelle ergreift Initiativen, die der pädagogischen und didaktischen Erneuerung dienen; sie fördert und begleitet die Durchführung von Schulversuchen und trifft alle Maßnahmen, die das L.G. Nr. 13/1987 diesbezüglich vorsieht.
(5) Sie erstellt Entwürfe zur Überarbeitung der Lehrpläne und Stundentafeln für die verschiedenen Schulstufen und Schularten und gibt einschlägige Gutachten ab.
(6) Sie fördert und betreut die laufenden Schulversuche durch Beratung und Mitarbeit, sie kann aber auch selbst solche Versuche anregen. Die Dienststelle wertet zusammen mit den zuständigen Lehrerkollegien die laufenden Schulversuche aus.
(7) Zur Betreuung der Schulversuche wird an der Dienststelle eine Kommission gebildet, die auch die Fachgutachten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des D.P.R. vom 31. Mai 1974, Nr. 419 erstellt.