(1) Die in Artikel 18 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, genannten Vereinbarungen werden auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der Kommission für die Beaufsichtigung und Kontrolle der Einrichtungen zugunsten von Müttern und Kindern vom zuständigen Landesrat oder vom entsprechend beauftragten Amtsdirektor getroffen.
(2) In der Vereinbarung muß folgendes festgehalten werden: