(1)Die bestehenden Schutzhütten müssen innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist diesen Vorschriften angepasst werden. Bis zum 1. November 2015 muss bei der Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz der Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen in Schutzhütten eingereicht werden, welcher nach dem im Anhang wiedergegebenen Muster abzufassen ist. 63)64) 65)
Anhang 66)