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In vigore al: 04/10/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 25 Schutzhütten mit bis zu fünfundzwanzig Schlafplätzen

Schutzhütten jeder Kategorie mit bis zu fünfundzwanzig Schlafplätzen unterliegen folgenden Vorschriften:

  1. horizontale und vertikale tragende Bauteile neugebauter Schutzhütten müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens R 30 aufweisen. Dies gilt nicht für bereits bestehende Schutzhütten,
  2. mindestens einmal jährlich ist folgendes zu überprüfen:
    1. Begehbarkeit der Fluchtwege,
    2. Leistungsfähigkeit der Brandschutzeinrichtungen und -anlagen,
    3. Leistungsfähigkeit der Heiz-, Belüftungs- und Klimaanlagen,
    4. die Heizräume dürfen nur von qualifiziertem Personal gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften gewartet werden,
  3. vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen von Ziffer 24 Buchstabe b) ist es zulässig, eine Flüssiggasflasche bis zu 25 kg im Gebäudeinneren aufzustellen, sofern sie zur Speisung von Kochgeräten dient,
  4. Feuerlöscher sind gut sichtbar und an leicht zugänglicher Stelle anzubringen; Hinweistafeln müssen, auch aus einiger Entfernung, ihre Standortbestimmung erleichtern. Für je 200 m² Bodenfläche (oder jeden Bruchteil von 200) ist ein Handfeuerlöscher anzubringen, wobei darauf zu achten ist, daß in jedem Geschoß mindestens einer vorhanden ist.

Handfeuerlöscher müssen eine Löschkapazität von wenigstens 13 A - 89 B aufweisen. Für den Schutz von Bereichen und Anlagen mit besonderem Risiko sind zweckmäßige Feuerlöscher vorzusehen.61)

61)
Art. 25 des Anhanges A IV. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.