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In vigore al: 04/10/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 24 Allgemeine Vorschriften

  • a)  Zündquellen: Alle Zündquellen müssen beseitigt werden, das Rauchen und das Anzünden von Feuer sind - außer in den dafür vorgesehenen Räumen laut Buchstabe f) - zu verbieten;
  • b)  Kochgeräte für die Schutzhütte: An den gasbetriebenen Kochgeräten (Küchenherde und Backrohre) mit beliebiger Leistung müssen außer einem gekennzeichneten allgemeinen Absperrventil Sicherheitsventile vorgesehen werden. Allfällige Gasflaschen sind außerhalb der Schutzhütte aufzustellen, wobei zwischen ihrem Standort und der Schutzhütte keine unmittelbare Verbindung bestehen darf;
  • c)  gefährliche Lagerstätten: Brennbare Stoffe, entflammbare Produkte, Abfälle usw. müssen im Freien oder in getrennten Räumen ohne unmittelbare Verbindung gelagert werden;
  • d)  Fluchttüren: Von innen aus mit Schlüssel versperrbare Schlösser, Riegelvorrichtungen oder ähnliche Vorrichtungen müssen entfernt werden, sodaß die Fluchttür mit einer Klinke von innen aus geöffnet werden kann. Die Türen dürfen nur von außen verschlossen werden, und zwar nur wenn der Betrieb geschlossen oder aufgelassen ist. Die Fluchttüren ins Freie können nach innen aufschlagen, wenn starke Schneefälle dies erfordern;
  • e)  Schutzgitter: Schutzgitter oder sonstige ortsfeste Schutzvorrichtungen an Fenstern, die es nicht möglich machen, daß das Fenster als Fluchtweg oder zur Rettung verwendet wird, müssen entfernt werden;
  • f)  Küchen: in Räumen, die auch von den Gästen zum Kochen benutzt werden, müssen rings um die Feuerstätten Schutzverkleidungen aus Stoffen der Baustoffklasse 0 angebracht sein, und zwar am Fußboden und an den Wänden im Umkreis von 100 cm und bis zu einer Höhe von 150 cm;
  • g)  Abschirmung der Wärmequellen: Rings um Öfen müssen am Fußboden und an den Wänden im Umkreis von einem Meter unbrennbare Schutzverkleidungen angebracht sein. Die Rauchabzüge müssen an den Durchquerungen oder in der Nähe von brennbaren Stoffen so abgesichert werden, daß an keiner Stelle Temperaturen erreicht werden, die eine Entzündung bewirken könnten. Zum Trocknen der Kleider sind eigene Aufhängevorrichtungen oder fixe Ständer in so einem Abstand von den Wärmequellen vorzusehen, daß jegliche Entzündung vermieden wird;
  • h)  Notrufvorrichtungen: Wo für den Notfall kein Telefongerät vorhanden ist, muß an einer gekennzeichneten und geschützten Stelle ein Funkgerät mit unabhängiger Stromversorgung und fixem Frequenzband vorgesehen werden, mit dem automatisch für die Dauer von mindestens 4 Stunden ein Notruf gesendet werden kann, und zwar durch Übertragung verschieden codierter Zeichen zur Erkennung der erforderlichen Einsatzart;
  • i)  Notausrüstung: Befindet sich die Schutzhütte in einer Höhe über 2000 m oder in einer tieferen Lage, wo ähnliche Witterungsbedingungen wie oberhalb des erwähnten Grenzwertes auftreten, so müssen Notsäcke bereitgestellt werden. Diese sind in versiegelten Schutzhüllen aufzubewahren und bestehen aus einer sackartigen Aluminiumfolie, worin sich Bergsteiger gänzlich einhüllen können, oder aus einem ähnlichen Gegenstand, der denselben Wärmeschutz gewährleistet. Die Notsäcke sind in einem eigenen deutlich gekennzeichneten Raum oder Behälter abzustellen, der von der Schutzhütte so weit entfernt ist, daß er bei einem eventuellen Brand nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Am Standort der Säcke muß eine klare Gebrauchsanweisung vorhanden sein. Die Anzahl der Notsäcke entspricht der um 20 Prozent erhöhten maximalen Bettenzahl der Schutzhütte;
  • l)  technische Datenblätter: Der Betriebsinhaber hat technische Datenblätter zu erstellen, aus denen die brandschutztechnischen Merkmale der Hütte sowie der Vor- und Zuname des Bewirtschafters und des vom Inhaber ernannten Brandschutzbeauftragten hervorgehen. Der Brandschutzbeauftragte muß mindestens einmal jährlich eine Überprüfung des allgemeinen Zustandes, der vorhandenen Ausstattung und der Funktionsfähigkeit der Anlagen vornehmen. 60)
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Art. 24 des Anhanges A IV. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.